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Versorgungsausgleich

Er regelt, wieviel von den Rentenansprüchen ein Partner an den anderen abtreten muss. Hier gibt es Erleichterungen und Verschärfungen zugleich. Sind z. B. weniger als 25,00 € monatlich auszugleichen, wird ganz darauf verzichtet. Auch bei Ehen von höchstens drei Jahren Dauer wird auf einen Ausgleich verzichtet, es sei denn, einer der Ehegatten verlangt dies ausdrücklich.

Eine Verschlechterung allerdings bedeutet die Abschaffung des sog. "Rentnerprivilegs". War ein Partner bei der Scheidung schon Rentner, der andere noch nicht, so musste der Rentner den Versorgungsausgleich erst leisten, wenn der Partner ebenfalls in Rente ging. Jetzt wird das sofort fällig, was Einbußen bei der Monatsrente bedeutet.

Düsseldorfer Tabelle

prozesskosten

Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

notarvertrag

Alles eine Frage der Vereinbarung!