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Aktuelles zum Familienrecht

Kindesunterhalt

Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Unterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (BGH, Besch.v.4.10.2017 – XII ZB 55/17).


Trennungsunterhalt

Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
OLG Oldenburg, Hinweisbeschl.v. 22.8.2017 -3 UF 92/17

Die Ehefrau hatte vor dem Familiengericht Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann verlangt und dabei verschwiegen, dass sie über eigene, wenn auch geringfügige Einkünfte verfüge. Auf konkrete Hinweise des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, hatte sie erklärt, dass Verwandte ihr Geld leihen würden, welches sie aber zurückzahlen müsse.

Der Ehemann hatte hingegen erfahren, dass seine Frau wieder einer neuen Arbeit nachging. Er wies im Verfahren darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Daraufhin musste die Ehefrau ihre Angaben korrigieren.

Die Entscheidung
Der Senat hat einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Ehefrau verneint.
Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten im besonderen Maße durch die Grundsätze von Treue und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Ehemannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig. Die Versagung des Unterhaltsanspruches treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass die ihre geringfügige Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge.


Kindesunterhalt

Einem Abiturienten, der im Juli 2016 seine Schule beendet hat und ab Januar 2017 seinen freiwilligen Wehrdienst antreten wird, ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht eine Erholungsphase und Orientierungszeit einzuräumen (AG Wismar, Beschluss vom 16.11.2016 – 3 F 812/16).


Kindesunterhalt

1.
In den pauschalen Kilometerkosten für die berufsbedingten Fahrtkosten sind die Darlehensraten für die Finanzierung des Fahrzeuges und die Kfz-Versicherung in der Regel bereits enthalten.

2.
Fiktive Einkünfte können im Einzelfall bei Verstoß gegen die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung in Form von Einkünften aus einer zumutbaren Nebentätigkeit auch zugerechnet werden, wenn die Haupttätigkeit im Schichtdienst verrichtet wird (OLG Bremen, Beschluss vom 16.12.2016 – 4 UF 91/16).


Barunterhalts-Anteil darf nicht einfach halbiert werden

Das Wechselmodell bei der Kinderbetreuung nach Trennung und Scheidung wird immer häufiger gelebte Realität. Und so stellen sich ganz neue Fragen – wie beispielsweise zum Kindergeld.

Wenn beide Elternteile in gleichem Umfang das Kind betreuen, wird der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds bekanntlich halbiert.

Was ist aber mit dem Barunterhalts-Anteil des Kindergeldes?

Hierzu hat der BGH kürzlich entschieden:
Die Teilung des Barunterhalts-Anteils im echten Wechselmodell orientiert sich an den Einkommensverhältnissen. Wenn also ein Elternteil mehr verdient und auch mehr zahlt – z. B. für Musikunterricht oder einen Sportverein -, dann soll er auch in höherem Maße vom Kindergeld profitieren (BGH, Beschluss vom 22.04.2016 – XII ZB 45/15).


Umfang der Erwerbsobliegenheit des nicht erwerbstätigen Ehegatten während der Trennungszeit

Als Faustregel gilt:
Der Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten. Stattdessen bekommt er Trennungsunterhalt. In bestimmten Situationen entsteht die Erwerbsobliegenheit aber doch schon im Trennungsjahr. Dies jetzt zeigt auch jetzt wieder eine Entscheidung des OLG Koblenz (OLG Koblenz vom 10.02.2016 - 7 WF 120/16).

War der Trennungsunterhalt begehrende Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig, kann er bereits mit der Trennung zur Aufnahme oder Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein.

Ein getrennt lebender Ehegatte, der Unterhalt geltend machen will, muss sich darauf einrichten, dass ihm relativ zeitnah eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit entgegengehalten wird. Früher wurde getrennt lebenden Ehegatten eine längere Übergangszeit gewährt („Bestandsgarantie“).

Dagegen ist die Rechtsprechung heute deutlich strenger und bejaht – wenn keine Kinder betreut werden – eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit, teilweise bereits nach Ablauf des ersten Trennungsjahres.

Das Trennungsjahr wird dabei als Orientierungsphase bewertet, nach deren Ablauf bereits eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden muss. Nur ausreichende und nachvollziehbar dokumentierte Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit können verhindern, dass fiktive Einkünfte in Höhe des erzielbaren Einkommens angerechnet werden. Dabei sind auch konkrete Darlegungen zur Ausbildung und zur beruflichen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten unabdingbar.


Kindesunterhalt

Könnte der nicht betreuende, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren, kommt gleichwohl die volle Haftung des betreuenden Elternteils in Betracht, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient (OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2015 – 20 UF 875/15).


Kindesunterhalt

Keine Berücksichtigung von Zahlungen an volljährige Kinder im Ausland als gewöhnliche Belastung.

Tipp: Grundsätzlich haben Unterhaltsschuldner alle sich bietenden steuerrechtlichen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Die vorgestellte Entscheidung zeigt jedoch auf, dass hierzu ein schlüssiger Vortrag gehört und Finanzamt und Finanzgerichtsbarkeit die strengen Maßstäbe an die Eigenverantwortlichkeit Volljähriger im Hinblick auf deren Erwerbsobliegenheit anlegen.

Andererseits kann diese Entscheidung in Fällen herangezogen werden, in denen Unterhaltsschuldner das Vorhandensein weiterer unterhaltsberechtigter Personen im Ausland geltend machen. Auch hier trifft diese Schuldner die volle Darlegungs- und Beweislast, das vermeintlich unterhaltsberechtigte Personen tatsächlich bedürftig sind. Dabei sind nach der „Ländergruppeneinteilung“ zum Teil erhebliche Abschläge bei der Höhe des zu gewährleistenden Existenzminimums vorzunehmen.


Ehegattenunterhalt

1. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.

2. Der auf Seiten des betreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die teilweise nicht Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.

3. Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 7/15).

Tipp: Raum für Argumentationen bleibt letztlich nur bei der Frage der Bemessung überobligatorischer Einkünfte. Dieses Korrektiv hat der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich genannt. In geeigneten Fällen wird man deshalb versuchen müssen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die kinderbetreuende Mandantschaft mehr arbeitet, als ihr eigentlich zuzumuten ist.  


Trennungsunterhalt

Unwirksamer Verzicht auf Trennungsunterhalt liegt auch dann vor, wenn sonstige ehevertragliche Regelungen für den Unterhaltsberechtigten sehr vorteilhaft sind (BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 1/15).

Tipp:
Die vorstehende Entscheidung verdeutlicht die Schwierigkeiten der Gestaltungspraxis bei Eheverträgen. Während der nacheheliche Unterhalt Freiraum bietet, ist eine Vereinbarung ex ante zum Trennungsunterhalt zu Lasten des Unterhaltsberechtigten kaum noch möglich, da zunächst der eigentlich angemessene Trennungsunterhaltsanspruch berechnet werden muss und die tatsächlichen Verhältnisse zum Trennungszeitpunkt selten mit der erforderlichen Genauigkeit prognostiziert werden können.

Rechtssicherheit ist danach eigentlich nur noch durch großzügige Bemessung der monatlichen Zahlungen an den Ehegatten zu erlangen.


Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung bei einer Lebensversicherung

Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Falle der späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.
(BGH – Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14).

Tipp:

Bezugsrechte bei privaten oder betrieblichen Lebensversicherungen sollten jedenfalls aus Anlass von Trennung oder Scheidung, bei Heirat oder Wiederheirat oder auch bei Vorversterben von Bezugsberechtigten überprüft und gegebenenfalls an die geänderten Umstände angepasst werden.

Nur so kann sichergestellt sein, dass die Versicherungsleistung im Falle des Todes an die „richtige“ Person ausgezahlt wird.


Kindesunterhalt

  1. Die Kinderbetreuung durch ein Elternteil im Rahmen eines Wechselmodells führt nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht. Im Falle eines Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst auch die durch das Wechselmodell entstehenden Mehrkosten. Die Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kommt zwar der zeitlichen Komponente eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein darauf zu beschränken braucht.(BGH-Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13).

  2. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist der Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch dazu verpflichtet, neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit auszuüben.
    (BGH-Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 111/14).


Scheidungskosten nicht mehr absetzbar – Einspruch einlegen

Bisher konnten Scheidungskosten immer steuerrechtlich geltend gemacht werden. Seit 2013 ist es so, dass Scheidungskosten eigentlich nicht mehr abgesetzt werden können. Finanzämter gewähren den Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr. Allerdings sind gegen diese Praxis nun Verfahren vor dem Finanzgericht München anhängig (zum Beispiel: Az. AK 13 K 1421/14).

Gegen die Ablehnung sollte daher auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden.


Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Auch eine Zuwendung zwischen nichtehelichen Lebensgefährten kann unter Umständen eine unbenannte Zuwendung darstellen und nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden (BGH-Urteil vom 06.05.2014 – X ZR 135/11).


Gemeinsame Sorge nicht mit einander verheirateter Eltern
BGB § 1626 a Abs. 2

Aus der Neuregelung des § 1626 a Abs. 2 BGB ergibt sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das Mitsorgerecht zu übertragen, kann daher nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2013, Az. 7 UF 1195/13).


Lottogewinn

Berücksichtigung eines Lottogewinns bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, §§ 1374 Abs. 2, 1381 Abs. 1 BGB

1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 Abs. 1 BGB (BGH-Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 277/12 – OLG Düsseldorf, AG Mönchengladbach).


Allgemeine Wirkungen der Ehe

Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäfts nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne Weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung; dies gilt auch für die nach der Trennung oder Auszug verbrauchte Energie (BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – Az. XII ZR 159/12).


Schwiegerelternzuwendung

Der bei einer schwiegerelterlichen Schenkung verfolgte Zweck, die Ehe des eigenen Kindes aufrechtzuerhalten, ist bei Schenkungen, deren Wert im unteren bis mittleren Bereich liegt, in der Regel nach 20 Jahren erreicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2012 – Az.6 UF 12/12).


Sorge- und Umgangsrecht

Ist ein Kind in einer Pflegefamilie aufgewachsen, gebietet es das Kindeswohl, die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.03.2013 – Az. VerfGH 158/12).


Kindergeldausgleich bei Wechselmodell

Besteht ein echtes Wechselmodell zwischen den Eltern, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt (OLG Düsseldorf, Az. II-7 UF 45/13).


Verbot der Kontaktaufnahme nach Drohungen auf Facebook

Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen (OLG Hamm, Az. 2 UF 254/12).


Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei krassem Fehlverhalten

Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen. Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur ausnahmsweise. Denn der Versorgungsausgleich soll die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten. Der Ausschluss wird nur dann gerechtfertigt, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter die Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (BGH, Az. XII ZB 176/12).


Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Der BGH entschied, dass der Gewinnanteil vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen ist (BGH, Az. XII ZB 277/12).


Unterhalt bei Wiederheirat und Geburt eines nachehelichen Kindes

Die nacheheliche Solidarität schließt bei langer Ehedauer die Kürzung des Unterhalts aus. Während der Ehedauer von 18 Jahren haben die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt. Drei Kinder sind zu versorgen. Der Ehemann hat während der Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt und verfügt jetzt über ein erhebliches Einkommen. Deswegen ist eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht angezeigt. Dem widerspricht auch nicht, dass der Mann wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe ein weiteres Kind geboren wurde (OLG Hamm, Az. 4 UF 9/13).


Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der eine Partner dem anderen Partner Darlehensraten gezahlt, um ihm Erwerb und Umbau eines Wohnhauses zu ermöglichen, das ihm allein gehört.

Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre (BGH-Urteil vom 08.05.2013).


Der neu gefasste § 1578 b BGB soll in der Praxis nichts ändern.

Der BGH bleibt bei seiner Rechtsprechung zu § 1578 b BGB. Obwohl der Gesetzgeber die Norm vom Wortlaut her geändert hat, sehen die Karlsruher Richter offenbar keinen Grund, die Ehedauer als alleiniges Billigkeitskriterium bei der Begrenzung des Ehegattenunterhaltes zu bewerten.


Neues Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters

Am 13.07.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten. Nach bisheriger Rechtslage hatte der biologische Vater eines „Kuckuckskindes“ keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen.

Das neue Gesetz gibt dem Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen, auch gegen den Willen der Mutter, Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten.

Voraussetzung für den Umgang sind u. a.:

1. Er hat ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt.
2. Der Umgang mit dem leiblichen Vater dient dem Kindeswohl.
3. Der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein; seine leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen.

Mit der Vaterschaftsfeststellung erhält der biologische Vater alle Rechte, also auch das darin enthaltene Umgangs- und Auskunftsrecht, aber eben auch alle Pflichten der Vaterschaft. 


Gemeinsames Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern

Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Damit wird dem Kindesvater die Möglichkeit gegeben, die elterliche Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Kindesmutter nicht erklärt hat, diese gemeinsam mit ihm ausüben zu wollen.

Danach soll die gemeinsame Sorge auch dann entstehen, wenn das Familiengericht sie den Eltern auf Antrag eines Elternteils überträgt. Das Gericht wird regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hier besteht künftig eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil schweigt oder keine relevanten Gründe vorträgt und solche auch für das Gericht nicht ersichtlich sind.


Änderung des Ehegattenunterhalts beschlossen, § 1578 b BGB

Der mit der Unterhaltsrechtsreform eingeführte § 1578 b BGB hat eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht, die insbesondere bei Altehen, die vor der Reform 2008 geschlossen worden sind, als unbillig empfunden wurde. Denn die Instanzgerichte haben auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft rigoros beschränkt, ohne dem Aspekt der langen Ehedauer ausreichend Bedeutung beizumessen.
Dies ändert sich nun. Die Ehedauer wird als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB aufgenommen.

Mehr Rechte für unverheiratete Väter!
Ledige oder leidige Väter?

Das Bundeskabinett hat die Reform des Sorgerechts nicht verheirateter Väter am 04.07.12 verabschiedet. Anlass für die Reform ist die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts zum bisherigen System. Dies sah vor, dass der nicht eheliche Vater nur dann das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten konnte, wenn die Mutter mit ihm erklärte, dass die Sorge gemeinsam ausgeübt werden soll oder im Fall der Heirat. War die Mutter nicht zu einer solchen Sorgeerklärung bereit, hatte der Vater gegen den Willen der Kindesmutter keine Handhabe, dies gerichtlich prüfen zu lassen. Die Mutter hielt das alleinige Sorgerecht inne.
Dies ändert sich nun durch die beschlossene Reform.
Es verbleibt dabei, dass bei unverheirateten Eltern die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für das Kind inne hat, der Kindesvater jedoch eine Änderung auch gegen den Willen der Mutter „erzwingen“ kann, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Hierzu bedarf es eines Antrags des Vaters. Er erhält somit die Mitsorge für das Kind nicht direkt und automatisch. Über diesen Antrag muss das Gericht entscheiden. Vorgesehen ist hierfür erst einmal ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren. Die Mutter erhält darin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von sechs Wochen. Gibt sie keine Stellungnahme ab oder trägt sie keine Begründung vor, die etwas mit dem Kindeswohl zu tun hat, so entscheidet das Gericht ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Beteiligung des Jugendamtes in einem schriftlichen Verfahren. Nur wenn die Mutter Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen, geht das vereinfachte Verfahren in ein Hauptsacheverfahren über.
Letztlich ist die gemeinsame Sorge nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht.
Weitere Informationen zu Rechte für unverheiratete Väter!

Mehr Rechte für unverheiratete Väter!

Mit seiner Entscheidung Anfang August 2010 hat das Bundesverfassungsgericht das Sorgerecht für unverheiratete Väter gestärkt.
Nach bisherigem Recht können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten gemäß § 1626 a BGB. Im Übrigen hat die Mutter das alleinige Sorgerecht ( § 1626 a Abs.2 BGB ).
Dies verstößt gegen das grundgesetzlichgeschützte Elternrecht des Vaters; so entschied das Gericht in Karlsruhe in dem am 03.08.2010 veröffentlichten Beschluss (AZ.: 1 BvR 420/09).
Die Bundesregierung muss nun ein neues Sorgerechtsgesetz erarbeiten.
Bis dahin sollten die Familiengericht im Streitfall danach urteilen, was am besten für das jeweilige Kind erschein.
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Düsseldorfer Tabelle

prozesskosten

Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

notarvertrag

Alles eine Frage der Vereinbarung!